Artikel 3 Transparenz-Verordnung
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften, Versicherungsprodukten sowie Investmentgesellschaften berücksichtigen wir die von den Gesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer und Investmentgesellschaften, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers und Investmentgesellschaften informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.
Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer / Investmentgesellschaften) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen und Investmentgesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Finanzmerkteilnehmer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.
Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen und Investmentgesellschaften orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. betriebliche Altersvorsorge (bAV) , sowie Finanz- und Anlageberatung werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer und Investmentgesellschaften ( WAI ) verwendet werden.
Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.
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